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Recht und Regeln
Radfahren auf der Fahrbahn ist der
Regelfall
ADFC-Mitglied erwirkt
Grundsatzurteil Artikel lesen
Hätten Sie´s gewusst?
Wer in einer Einbahnstraße entgegen der erlaubten
Fahrtrichtung fährt, hat niemals Vorfahrt. Selbst wenn der gegenläufige
Verkehr für Fahrradfahrer erlaubt ist.
Quelle: HAZ, 27. Juni 2009
Änderung der StVO zum 1. September 2009: Erleichterungen
für den Fahrradverkehr mehr
Bundesrat beschließt StVO-Fahrradnovelle
Am 3. April wurde im Bundesrat über die seit langem anhängigen Änderungen der
Straßenverkehrsordnung und der Verwaltungsvorschrift zur
Straßenverkehrsordnung entschieden, die eine Verbesserung der Möglichkeiten
der Radverkehrsförderung enthalten. mehr

Überraschend geöffnete Autotüren sind der Schrecken aller Radfahrer. Wenn Autofahrer oder Fahrgäste beim Aussteigen nicht auf den Radverkehr achten, sind Stürze fast unvermeidlich, berichtet der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) in der aktuellen Ausgabe seines Mitgliedermagazins Radwelt.
Gerichte legen die Straßenverkehrsordnung (StVO) immerhin konsequent zugunsten von verletzten Radfahrern aus. Im § 14 StVO heißt es: „Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“ Trotzdem versuchen Versicherungen oftmals, Radfahrern wegen angeblichen Mitverschuldens den vollen Schadensersatz zu verweigern. „Oft lautet die Begründung, der Radfahrer hätte keinen ausreichenden Abstand eingehalten“, sagt der ADFC-Rechtsexperte Roland Huhn.
Der ADFC empfiehlt Radfahrern im Interesse ihrer eigenen Sicherheit, auf die Fahrbahn zu wechseln, wenn auf dem Radweg kein ausreichender Abstand zu parkenden Autos möglich ist, und auf der Fahrbahn stets mit mehr als einem Meter Abstand an parkenden Autos vorbeizufahren.
Welcher Sicherheitsabstand ausreichend ist, bewerten Gerichte unterschiedlich: Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hält einen Sicherheitsabstand von 90 Zentimetern für ausreichend (4 U 80/07). Das OLG Jena fand, dass 80 bis 90 Zentimeter Seitenabstand zum parkenden Kraftfahrzeug zu nahe sei. Doch ein mögliches Mitverschulden des Radfahrers trete gegenüber dem gravierenden Verstoß des Autofahrers gegen die Sorgfaltspflichten beim Einsteigen zurück (5 U 596/06).
„Anders sieht es aus, wenn eine Autotür schon länger sichtbar offen steht oder ein Fahrzeug erkennbar beladen wird. Dann sollten Radfahrer den Sicherheitsabstand vergrößern, um dem Vorwurf einer Teilschuld zu entgehen“, so der ADFC-Rechtsexperte. Nur den halben Schadensersatz erhielt ein Radfahrer, weil er zu dicht an einem gerade erst anhaltenden Auto vorbeifuhr und durch einen schweren Beutel am Lenker beim Ausweichen behindert wurde (Kammergericht - KG, 12 U 1022/70).
Für das Fehlverhalten eines Mitfahrers muss der Fahrzeugführer nur ausnahmsweise einstehen, so der ADFC. So sind Taxifahrer nicht verpflichtet, Fahrgäste zum verkehrsgerechten Verhalten anzuhalten (OLG Hamm 9 U 9/99). Aber sie haften mit, wenn sie verbotswidrig teilweise auf dem Radweg halten und die Fahrgäste vor dem Aussteigen nicht warnen (OLG Köln, 11 U 234/91). Einige Gerichte meinen, allein der unachtsame Fahrgast und seine Privathaftpflichtversicherung seien verantwortlich (AG Nürnberg, 21 C 489/03).
Mit dem Ein- und Aussteigen sind spezifische Gefahren des Kfz-Betriebs verbunden (KG, 12 U 1022/70 und 4 U 80/07). „Daher wäre es konsequent, wenn Unfälle durch geöffnete Autotüren zur Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs gerechnet werden, denn das Öffnen der Tür gehört zum Betrieb“, sagt Roland Huhn. Die Folge: Halter und Kfz-Haftpflichtversicherung müssen gegenüber Radfahrern haften, auch wenn ein Beifahrer den Unfall verursacht hat. Info: www.adfc.de 6/2009
Radfahrer trifft eine Teilschuld, wenn sie auf einem Radweg von einem unaufmerksamen Passanten so bedrängt werden, dass es zu einem Sturz kommt. Das gilt auch dann, wenn der Radfahrer auf einem Weg unterwegs war, auf dem er Vorrang vor Fußgängern hat. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH), berichtet das Mitgliedermagazin Radwelt vom Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC) in seiner aktuellen Ausgabe.
Werden Rad- und Fußgängerwege nur farblich getrennt und so dicht aneinander vorbeigeführt, dass im innerstädtischen Begegnungsverkehr gefährliche Situationen zwangsläufig zu erwarten sind, können ähnliche Situationen entstehen wie auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen. Daraus folgt laut BGH eine vergleichbare Pflicht zur Rücksichtnahme von Radfahrern auf Fußgänger dann, wenn sich das abstrakte Gefährdungspotenzial zu einer kritischen Situation verdichtet (VI ZR 171/07).
„Das höchstrichterliche Urteil überrascht, weil es die von der Straßenverkehrsordnung vorgegebenen Unterschiede zwischen getrennten und gemeinsamen Geh- und Radwegen verwischt“, sagt ADFC-Rechtsreferent Roland Huhn. Unstrittig sei, dass Radfahrer auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen müssen. Aber, so Huhn: „Das Risiko, dass ein unaufmerksamer Passant den Radweg betritt, besteht auf nahezu allen Bordsteinradwegen in den Innenstädten. Deshalb müssten Radfahrer dort, um dem Vorwurf einer Mitschuld zu entgehen, ihr Tempo bei Begegnungen mit Fußgängern eigentlich immer auf Schrittgeschwindigkeit herabsetzen.“
Der Bundesgerichtshof hob mit seiner Entscheidung ein Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 18.06.2007 (I-1 U 278/06) auf: Die Düsseldorfer Richter hatten entschieden, dass Radfahrer auf einem getrennten Rad- und Fußweg nicht verpflichtet seien, auf Fußgänger in gleicher Weise Rücksicht zu nehmen wie auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg.
Im verhandelten Fall fuhr ein Radfahrer mit etwa 15 Stundenkilometern auf dem Radweg mit angrenzendem Gehweg und sah eine Frau, die sich an einer Bushaltestelle mit anderen unterhielt. Er klingelte in etwa zehn Metern Entfernung, um auf sich aufmerksam zu machen, die Fußgängerin bewegte sich jedoch in Richtung Radweg. Dadurch sah sich der Radfahrer zur Vollbremsung gezwungen, bei der er über den Lenker stürzte. Aufgrund des BGH-Urteils muss das OLG Düsseldorf neu entscheiden, welchen Anteil an seinem Schaden er selbst zu tragen hat.
BGH-Urteil verwischt Unterschied zwischen getrennten und gemeinsamen Geh- und Radwegen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob im November 2008 ein Urteil auf, das eine Fußgängerin zur Sorgfalt beim Überqueren eines vom Fußweg nur farblich abgetrennten Radwegs verpflichtet hatte. Der klagende Radfahrer war durch die Unaufmerksamkeit der Passantin, die von einer Bushaltestelle auf den Radweg trat, zu einer Vollbremsung benötigt worden und gestürzt. Der BGH sah im vorliegenden Fall eine ähnlich Situation wie auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen und in der Folge eine vergleichbare Pflicht zur Rücksichtnahme von Radfahrern auf Fußgängern. (Az. VI ZR 171/07)
Ein ausführlicher Rechtstipp von ADFC-Rechtsreferent Roland Huhn zu diesem Urteil findet sich im ADFC-Mitgliedermagazin Radwelt 2/09, S. 26. „Das Risiko, dass ein unaufmerksamer Passant den Radweg betritt, besteht auf nahezu allen Bordsteinradwegen in den Innenstädten. Deshalb müssten Radfahrer dort, um dem Vorwurf einer Mitschuld zu entgehen, ihr Tempo bei Begegnungen mit Fußgängern eigentlich immer auf Schrittgeschwindigkeit herabsetzen,“ so Huhn. Für ein zügiges und sicheres Vorankommen in der Stadt sind benutzungspflichtige Bordsteinradwege also ungeeignet.
Das unterstreicht ein weiteres Urteil des BGH von 1957 (Az. VI ZR 66/56): Es weist Radfahrern auf der Fahrbahn zur Einhaltung ihrer Sorgfaltspflicht gegenüber Fußgängern 75-80 cm Abstand vom Fahrbahnrand zu. Derartige Sicherheitsabstände sind auf bestehenden Radwegen nicht einzuhalten, schon gar nicht nach beiden Seiten wie bei einer Bushaltestelle. Dafür ausreichend breite Radwege links und rechts der Fahrbahn zu realisieren, ist in gewachsenen Städten auch nicht möglich. Bleibt also nur der Schluss: Statt viel Geld in teuren Radwegebau zu investieren, sollten besser Maßnahmen ergriffen werden, sicheres Vorankommen für Radfahrer auf der Fahrbahn sicherzustellen.
Die genannten Urteile finden sich in der ADFC-Fahrradrecht-Datenbank (für ADFC-Mitglieder kostenfrei).
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Radfahrweg, auf
dem man nicht Rad fahren darf Zur anscheinend widersprüchlichen Beschilderung, wie man sie bisweilen auf Radwegen findet, sind auf dieser Internetseite diverse Beispiele und Regelungen aufgeführt, die Bernd Sluka zusammengestellt hat. |
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Hier ist ein Radweg gekennzeichnet, auf dem man nicht Rad fahren soll. Damit ordnet Zeichen 240 mit diesem Zusatzzeichen keine Benutzungspflicht des Radwegs an. |
Rote Ampel missachten heißt
Punkt riskieren
Auch für Radfahrer höhere Bußgelder seit
Februar 2009 mehr
Studie belegt Vorteile der Fahrradnutzung auf dem Arbeitsweg
Arbeitnehmer, die regelmäßig mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren sind seltener
krank geschrieben. Sie versäumen durchschnittlich einen Arbeitstag weniger pro
Jahr als nicht Rad fahrende Kollegen. Das ergab eine Studie in den Niederlanden
und belegt damit wissenschaftlich den Wert der vom ADFC seit Jahren
veranstalteten Aktion „Mit dem Rad zur Arbeit“ www.mit-dem-rad-zur-arbeit.de
(24.3.09)
Studie weist nach: Effektive CO2-Reduktion durch bessere
Fahrrad-Infrastruktur
Nach einem Bericht der niederländischen Forschungseinrichtung CE Delft leisten
Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur einen höheren Beitrag zur
Verringerung der CO2-Emissionen als Investitionen zur Verflüssigung des
Kfz-Verkehrs. Als mögliche Verbesserung der Fahrrad-Freundlichkeit durch
adaptive Infrastruktur werden Maßnahmen genannt wie z. B. Bau- und / oder
Verbesserung von Fahrrad-Abstellanlagen; Bau von Radwegen oder Fahrrad-Routen
durch Wohnviertel oder Stadtzentren, vorzugsweise getrennt vom Pkw-Verkehr; Bau
eines Fahrrad-Tunnels; Abbau von Lichtsignalanlagen; Vorrangschaltungen an
Kreuzungen; Kreisverkehre. (24.3.09)
Sammlung von Fahrrad-Urteilen und -Vorschriften von Peter de Leuw mehr
Ausrutschen
auf Herbstlaub - selber Schuld?! mehr
Wer mit dem Rad in einen Laubteppich einfährt
und dann abschmiert, trägt eine erhebliche Mitschuld und bleibt auf einem Großteil
seines Schadens sitzen. Deshalb: Besser runter vom Rad!
Autos auf Radwegen mehr
Buch: Recht für Radfahrer
Wörter wie Klimawandel, CO2-Ausstoß und
Umweltschäden sind derzeit in aller Munde. In den Großstädten wurden
Umweltzonen eingeführt, um das Klima zu schonen und die Einwohner nicht zu sehr
den Abgasen auszusetzen. Aber was kann man noch tun?
Man kann auf das Fahrrad umsteigen. Doch wie verhält man sich richtig auf bzw.
mit seinem Fahrrad?
Im Buch RECHT FÜR RADFAHRER - EIN RECHTSBERATER -, welches Anfang 2008 im
Rhombos-Verlag in einer zweiten, überarbeiteten und aktualisierten Auflage
erschienen ist, findet der Leser Antworten auf Fragen wie: Welche Rechte hat ein
Radfahrer? Worauf muss er im Straßenverkehr achten? Der Autor, RA Dr. Dietmar
Kettler, ein Experte im Verkehrsrecht, fasst die Vorschriften und Regelungen
zusammen, die über verschiedene Rechtsgrundlagen verstreut vorliegen, und
stellt sie übersichtlich dar. Alle aktuellen Gesetzesänderungen der Straßenverkehrsordnung
sind in der zweiten Auflage berücksichtigt.
Kettler erläutert die einzelnen Vorschriften möglichst praxisbezogen, so dass
sie auch dem juristischen Laien verständlich sind. Viele Urteils- und
Literaturzitate machen das Werk darüber hinaus zum Leitfaden für
Rechtsexperten, die sich mit dem Thema Radfahren und Verkehr vertraut machen
wollen. Ein gut strukturiertes Inhaltsverzeichnis und ein umfangreiches
Sachregister sorgen dafür, dass man Informationen schnell findet.
Das Buch ist bis heute konkurrenzlos und hat sich in bestimmten
Radfahrer-Kreisen zu einem Standardwerk entwickelt.
In der Freizeitgestaltung aber auch im Umweltschutz erlangt das Fahrrad als
Verkehrsmittel zunehmende Bedeutung. „Recht für Radfahrer“ ist deshalb ein
Muss, egal ob man als Freizeitradler, Extrembiker, Rennradfahrer oder
beruflich als Fahrradkurier unterwegs ist.
Dietmar Kettler: "Recht für Radfahrer - Ein Rechtsberater". 2., überarbeitete
und aktualisierte Auflage. 240 Seiten. Preis: 25,00 Euro. ISBN
978-3-938807-99-6. Rhombos-Verlag, Berlin 2008.
noch
mehr Fahrradbücher hier
Rollern ist kein Fahren
ADFC: In Fußgängerzonen ohne Radfahrerlaubnis absteigen
Wer hofft, als Radfahrer schneller durch die Fußgängerzone zu kommen, ist „auf dem Holzweg“: Denn Rad fahren in eindeutig gekennzeichneten Fußgängerzonen oder auf Gehwegen ist nur erlaubt, wenn der Radverkehr dort ausdrücklich zugelassen ist – und dann auch nur mit Schrittgeschwindigkeit. So sieht es die Straßenverkehrs-Ordnung vor (§ 41 StVO zu Zei-chen 239).
Ein Schieben des Rades – in diesem Fall gilt man als Fußgänger – ist erlaubt, wenn andere Passanten dadurch nicht erheblich behindert werden (§ 25 Absatz 2 StVO). Das berichtet das Mitgliedermagazin Radwelt des Allge-meinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) in seiner aktuellen Ausgabe.
In weniger belebten Fußgängerbereichen ist es nach Auffassung des ADFC darüber hinaus zulässig, das Fahrrad als Roller zu verwenden. Roller dürfen als „Fortbewegungsmittel“ nach § 24 StVO auf Gehwegen und in Fußgängerzonen benutzt werden – auch von Erwachsenen (OLG Oldenburg Ss 186/96). „Wer mit dem rechten Bein auf dem linken Pedal steht und sich mit dem anderen Bein abstößt, benutzt das Fahrrad wie einen Roller und befindet sich nicht ‚auf’ dem Fahrrad, sondern neben ihm, ähnlich wie ein schiebender Fußgänger“, sagt ADFC-Rechtsexperte Roland Huhn.
„Aus dieser Position heraus kann man sich auch nicht jederzeit in den Sattel schwingen – das Aufsteigen könnte bereits als „Radfahren“ gelten. Dass man beim Rollern das Fahrrad lenkt, macht daraus noch keine Fahrradfahrt, denn gesteuert wird auch ein Roller“, so der Rechtsexperte weiter.
Zwei Oberlandesgerichte haben Radfahrer, die in der beschriebenen Weise über Zebrastreifen gerollert waren, dem Fußgängerverkehr zugeordnet: „Fußgänger ist dabei auch, wer ein Fahrrad mit sich führt oder sich mit ihm untypisch – etwa durch wiederholtes Abstoßen mit einem Fuß – fortbewegt“ (OLG Stutt-gart 5 Ss 479/87). Und: „Steigt der Radfahrer ab und überquert er die Fahrbahn, indem er mit einem Fuß auf ein Pedal steigt und ‚rollert’, ist dies kein Verstoß gegen das Verbot, den Fußgängerüberweg mit dem Fahrrad zu befahren“ (Kammergericht Berlin 12 U 68/03). Diese Leitsätze müssen auch in Fußgän-gerzonen gelten. Das Fahrrad nimmt als „Roller“ nicht mehr Platz ein als ein geschobenes Rad und stellt keine größere Gefahr dar als ein in der Fußgängerzone zugelassener Erwachsenen-Tretroller. Schrittgeschwindigkeit und Rücksicht sind dennoch geboten, um flanierende Fußgänger nicht zu behindern, gerade in den zu Weihnachten stark frequentierten Fußgängerzonen.
Das ADFC-Magazin Radwelt liefert zahlreiche Tipps,
Trends und Infos rund ums Radfahren und berichtet auch regelmäßig über
aktuelle Urteile aus dem Fahrradrecht. Weitere Urteile rund ums Rad finden sich
auf der ADFC-Homepage in der Fahrradrechtdatenbank, in der ADFC-Mitglieder
kostenlos recherchieren können. Die Radwelt erscheint alle zwei Monate und ist
im ADFC-Mitgliedsbeitrag enthalten. Informationen zur Mitgliedschaft gibt es
beim ADFC, Postfach 107747, 28077 Bremen, Infoline: 0421/34629-0, E-Mail:
kontakt@adfc.de oder im Internet unter www.adfc.de
)7. Dezember 2007).
Voraussetzungen für
Einbahnstraßenfreigabe
Roland Huhn, Rechtsreferent des ADFC, schickte uns einen Auszug aus der
VwV-StVO. In der Regel genügt eine Breite von 3,50 m, bei ausreichenden
Ausweichmöglichkeiten auch 3 m. Für eine Forderung nach mehr als 3,50 m käme
es auf den Bus- und Lkw-Verkehr an. mehr
Radwegebenutzungspflicht in
Tempo 30-Zonen nicht zulässig
§ 45 Abs. 1c) StVO: Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb
geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher
Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo
30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich
weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und
Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie
darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen,
Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und
benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in
Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. - Das Verbot benutzungspflichtiger Radwege
ergibt sich aus dem letzten Satz.
Radler auf Bürgersteigen
Unterschiedliche Rechtsprechung herrscht, wenn
verbotswidrig auf Bürgersteigen fahrende Radler mit Autos kollidieren. Das
Landgericht Hagen etwa hat einem vorsichtig aus einer Ausfahrt heraus fahrenden
Autofahrer dennoch 70 Prozent des Schadens aufgebrummt, der dabei entstanden
ist. Dass dieses Urteil faktisch das verbotswidrige Handeln des Radfahrers
legalisiert und damit andere animiert, es ihm gleich zu tun, war den Richtern
anscheinend egal. AZ LG Hagen, 1 S 139/05, SVR 2006).
Anders urteilte das Landgericht Stralsund: Es urteilte, dass ein Autofahrer
nicht mit verbotswidrig den Gehweg benutzenden Radlern zu rechnen habe. AZ LG
Stralsund, 6-6 O 560/05.
Weitere Urteile zum Radverkehr unter www.pdeleuw.de/fahrrad/urteile.html
(2/2007)
Verbotswidriges Radfahren
auf dem Bürgersteig
Ein Radfahrer, der verbotswidrig auf dem Bürgersteig
fährt und dort von einem rückwärts aus einer Einfahrt setzenden Pkw erfasst
wird, erhält nicht einen Cent Schadensersatz, wenn den Autofahrer an dem Crash
keine Schuld trifft.
Eine Frau war mit dem Fahrrad auf dem Bürgersteig unterwegs gewesen. Vor ihr
setzte ein Autofahrer seinen Wagen langsam aus einer Grundstücksausfahrt. Der
Mann fuhr sehr vorsichtig und hielt beim Herausfahren mehrmals an, damit etwaige
Passanten durch die Rücklichter seines Fahrzeugs gewarnt würden. Dennoch wurde
die Radlerin von dem Wagen erfasst und erheblich verletzt. Sie verlangte von dem
Autofahrer Schmerzensgeld. Da sie jedoch verbotswidrig den Bürgersteig befahren
hatte, muss sie für den Schaden selbst aufkommen. Durch diesen groben
Verkehrsverstoß kommt eine Mithaftung des Autofahrers nicht in Betracht. OLG
Celle, 31.01.2003, Aktenzeichen: 14 U 222/02 Quelle
Schieben oder fahren?
ADFC gibt Radfahrern Tipps zum Verhalten an Zebrastreifen
Wie verhalten sich Radfahrer am Zebrastreifen richtig, fragt das Mitgliedermagazin Radwelt des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) in seiner aktuellen Ausgabe. Grundsätzlich gelten für Radfahrer an Zebrastreifen dieselben Regeln wie für andere Fahrzeugführer: Sie müssen Fußgängern und Rollstuhlfahrern das Überqueren der Fahrbahn oder des Radwegs ermöglichen. Sie dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und müssen bei Bedarf halten. Überholen dürfen sie laut § 26 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht.
Was ist, wenn ein Radfahrer selbst die Fahrbahn überqueren will? Laut StVO sind nur Fußgänger und Rollstuhlfahrer am Fußgängerüberweg bevorrechtigt. Fußgänger sind aber auch Personen, die ihr Fahrrad schieben oder wie einen Roller benutzen, urteilt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (5 Ss (OWi) 39/98). Wer sich auf einem Pedal stehend von der Fahrbahn abstößt, gilt beim Kammergericht Berlin und beim Oberlandesgericht Stuttgart als Fußgänger und hat auf dem Fußgängerüberweg Vorrang (KG Berlin 12 U 68/03 und OLG Stuttgart 5 Ss 479/87). Auf dem Fahrrad ist man auf dem Zebrastreifen nicht bevorrechtigt (OLG Hamm 13 U 219/91).
Zur Überquerung des Fußgängerüberwegs müssen Radfahrer deshalb aber nicht immer absteigen, so der ADFC. „Radfahrer dürfen einen Fußgängerüberweg durchaus befahren. Gleichen Vorrang wie Fußgänger haben sie indes nur, wenn sie absteigen und schieben,“ schreibt zum Beispiel der Rechtsanwalt Dr. Dietmar Kettler in dem Artikel „Radfahrer in der StVO“ (Straßenverkehrsrecht 2005, S. 95).
Kommt es beim Fahren auf dem Zebrastreifen zum Zusammenstoß, weil der Radfahrer vielleicht ein herannahendes Kraftfahrzeug übersehen hat, dann verliert er trotzdem nicht alle Ersatzansprüche. Die Amtsgerichte Köln (266 C 135/83) und Brakel (7 C 676/95) haben in solchen Fällen dem Radfahrer immerhin noch den halben Schadensersatz zugesprochen, berichtet der ADFC.
Das ADFC-Magazin Radwelt liefert zahlreiche Tipps, Trends und Infos rund ums Radfahren und berichtet auch regelmäßig über aktuelle Urteile aus dem Fahrradrecht. Weitere Urteile rund ums Rad finden sich auf der ADFC-Homepage in der Fahrradrechtdatenbank, in der ADFC-Mitglieder kostenlos recherchieren können. Die Radwelt erscheint alle zwei Monate und ist im ADFC-Mitgliedsbeitrag enthalten. Informationen zur Mitgliedschaft gibt es beim ADFC, Postfach 107747, 28077 Bremen, Infoline: 0421/34629-0, E-Mail: kontakt@adfc.de oder im Internet unter www.adfc.de (Juli 2006)
16 Radler und mehr bilden einen
geschlossenen Verband
Fahren in der Gruppe
Was der Gesundheit durch Einsatz der Muskelkraft dient, das bringt andererseits nicht selten rechtliche Probleme. Beispielsweise wird das Gebot, dass Radfahrer „einzeln
hintereinander" zu fahren, haben, ziemlich oft missachtet. Nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
Sind gekennzeichnete Radwege da, so müssen sie benutzt werden - auch von Rennradfahrern. Ausnahmen
gelten für den Fall, dass die Nutzung des Radwegs etwa wegen tiefer Löcher (im Winter wegen Eis oder Schnee) - nicht zumutbar ist. Nicht gekennzeichnete Radwege „dürfen" von Radfahrern befahren werden. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind. Existieren zwei Radwege an einer Straße, so gilt auch hier das Rechtsfahrgebot.
Andererseits: Kinder, die noch keine acht Jahre alt sind, müssen, ältere Kinder bis zehn Jahre dürfen die Gehwege benutzen.
Kraftfahrer dürfen innerorts häufig maximal Tempo 30 fahren. Für Radfahrer gibt es keine Beschränkung, obwohl Hightech-Räder durchaus solche Geschwindigkeiten zulassen. Hier gilt die allgemeine Regel, dass niemand schneller fahren darf, als es der Verkehrssituation angemessen ist. Das heißt: Auch 20 km/h können „zu schnell" sein, beispielsweise wenn man von Fußgängern zu spät wahrgenommen wird.
Autofahrer müssen einen „ausreichenden Sicherheitsabstand" einhalten, wenn sie Radfahrer überholen.
Ein Meter ist dabei nicht immer genug, da ja auch mit nicht ganz sicheren Verkehrsteilnehmern auf zwei Rädern gerechnet werden muss. Auf Radwegen gilt diese Regel nicht, weil es sonst einem
Überholverbot gleichkäme.
Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Innerhalb dieses Verbundes darf (was ansonsten untersagt ist) zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn gefahren werden. Die „Fahrzeugmehrheit" ist dann von anderen Verkehrsteilnehmern wie ein Teilnehmer zu behandeln.
Viele wissen nicht, dass Hunde „mitfahren" dürfen. Doch für „größere schnell laufende Hunde" gilt: Ihre Begleitung muss mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sein.
Auch ist das Walkman- oder Discman-Hören während der Radfahrt nicht gänzlich verboten. Eine Vorschrift regelt
jedoch, dass „die akustische Wahrnehmung nicht beeinträchtigt werden darf". Der Knopf im Ohr muss also entsprechend
leise eingestellt sein.
Das gilt allerdings nicht für die Benutzung von Mobiltelefonen. Wer sein Handy liebt, der schiebt - oder steht. Seit dem 1. April kostet die
Handynutzung während des Radfahrens 25 Euro Strafe.
Wer sich nicht an die Vorschriften hält, der muss mit empfindlichen Verwarnungsgeldern rechnen, die so gestaffelt sind: Jeder Regelverstoß kostet mindestens 5 Euro (Rad fahren auf dem Gehweg). Wird ein anderer Verkehrsteilnehmer behindert, so erhöht sich der Betrag bis auf 25 Euro - je nach Vergehen; bei einem Rotlichtverstoß werden sogar 125 Euro fällig. Bei Gefährdungen sind es bis zu 50 Euro (Missachtung der Vorfahrt) im Zusammenhang mit einem Rotlichtverstoß: 125 Euro: Bei einer Sachbeschädigung wird ein Bußgeld von bis zu 30 Euro eingezogen.
aus: Hannoversche Allgemeine Zeitung, 14.4.2004
Was Fahrradfahrer sonst noch beachten sollten
Geisterfahren auch auf zwei Rädern gefährlich
ADFC warnt vor unterschätzten Risiken des Falschfahrens
Sie tauchen überraschend auf und bringen sich und andere im Straßenverkehr in Gefahr: Geisterfahrer auf Radwegen. Schuldgefühle haben sie selten, Ausreden hingegen viele. Täglich sind Tausende Radfahrer auf der falschen Straßenseite unterwegs – und unterschätzen das zuweilen tödliche Risiko. Das berichtet das Mitgliedermagazin Radwelt des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) in seiner aktuellen Ausgabe.
ADFC-Verkehrsreferent Wilhelm Hörmann sagt: „Schon wenn zwei Radfahrer zusammenstoßen, können sie sich schwer verletzen.“ Ein noch größeres Risiko: Wenn Autofahrer aus Einfahrten oder Einmündungen kommen oder abbiegen möchten, rechnen sie nicht mit Radfahrern, die auf der falschen Seite unterwegs sind.
Bewegen sich zwei Fahrradfahrer auf oft schmalem Radweg aufeinander zu, führt dies zu gefährlichen Ausweichmanövern. In Hamburg beispielsweise starb 2005 eine Geisterfahrerin, als sie auf die Fahrbahn auswich und dort von einem Lkw überrollt wurde. Das ADFC-Magazin Radwelt fragte bei Falschfahrern in der Hansestadt nach. „Ich fahre nur mal ein paar hundert Meter auf der falschen Seite“ heißt es, oder: „Das ist mir doch egal, ich fahre, wo ich will. Funktioniert doch!“ Aber es gab auch berechtigte Kritik wie: „Bei der Verkehrsführung ist mir nicht klar, wo ich fahren soll.“ Tatsächlich lässt eine undurchsichtige Radwegeführung Radfahrer immer wieder einmal zu Geisterfahrern werden.
Das Fahren auf dem linken Radweg ist laut Straßenverkehrsordnung (StVO) manchmal sogar erlaubt. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Radweg benutzungspflichtig und mindestens zwei Meter breit ist. Dann kann er auch für den Gegenverkehr mit einem blauen Radweg-Verkehrsschild freigegeben werden. ADFC-Rechtsreferent Roland Huhn: „Mit dem Linksfahren sind besondere Gefahren verbunden. Deshalb soll es nach der StVO die Ausnahme bleiben.“
Der ADFC Hamburg hat 2004 eine Kampagne gegen das Geisterradeln gestartet. „Geisterradeln kann tödlich sein“ lautete das Motto der Aktion. „Wir wollten darauf aufmerksam machen, dass Radfahrer in Hamburg falsch und illegal geleitet werden“, sagt Hamburgs ADFC-Sprecher Stefan Warda. Beispielsweise seien in Hamburg die Radwege, die in beiden Richtungen freigegeben sind, schmaler als zwei Meter, „nicht selten sogar nur einen Meter und schmaler“, so Warda. Die Kampagne fand bundesweit ein großes Medienecho und wird dieses Jahr fortgeführt.
Als dauerhafte Lösung gegen das Geisterradeln fordert der Leiter des ADFC-Fachausschusses Radverkehr, Martin Jobst, Radfahrer auf die Fahrbahn zu bringen – im Mischverkehr gleichberechtigt mit Autofahrern und nicht separat auf einem Radweg. „Auf der Fahrbahn kommen nur die wenigsten auf die Idee, in der falschen Richtung zu fahren“, sagt Martin Jobst. Die Trennung von Rad- und Autoverkehr habe dazu geführt, dass Autofahrer beim Kreuzen des Radwegs die Radfahrer nur schlecht sehen können, wenn der Radweg und damit die Radfahrer beispielsweise von parkenden Autos oder einem Grünstreifen verdeckt werden.
Klar ist aber auch: Je mehr Menschen im Alltag Rad fahren, desto weniger Geisterfahrer wird es geben, so der ADFC. Denn schließlich lässt sich keiner gerne vom Strom der Radfahrer niederklingeln.
Das ADFC-Magazin Radwelt liefert zahlreiche Tipps, Trends und Infos rund ums Radfahren. Die Radwelt erscheint alle zwei Monate und ist im ADFC-Mitgliedsbeitrag enthalten. Informationen zur Mitgliedschaft gibt es beim ADFC, Postfach 107747, 28077 Bremen, Infoline: 0421/34629-0, E-Mail: kontakt@adfc.de oder im Internet unter www.adfc.de. (April 2008)