Neues für den Radverkehr
- Bauliche Radwege und Radfahrstreifen auf der Fahrbahn
sind in der neuen StVO gleichgestellt.
Die Städte haben nun einen größeren Handlungsspielraum bei der
Entscheidung, welche Radverkehrsanlage geplant werden soll. Radfahrstreifen
auf der Straße verbessern die Sichtbarkeit von Radfahrern für Autofahrer,
besonders im Kreuzungsbereich. Dies ist ein Beitrag für mehr
Verkehrssicherheit.
- Benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen werden auf
das aus Verkehrssicherheitsgründen tatsächlich gebotene Maß zurückgeführt.
Benutzungspflichtige Radwege dürfen nach der neuen StVO nur noch dort
angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf
erfordern.
Innerorts sind dies insbesondere Vorfahrtsstraßen mit starkem Auto und
LKW-Verkehr. Auf Straßen mit geringerer Verkehrsbelastung können Radfahrer
im Mischverkehr geführt werden. So kann das gesamte Straßennetzes von
Radfahrern genutzt werden. Durchgängige Verbindungen
("Velorouten") können leichter angelegt werden.
- Vereinfachte Öffnung von Einbahnstraßen
Die Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr ist möglich, wenn die
zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt und die
Straße ausreichend breit ist. Bei Linienbus- oder stärkerem LKW-Verkehr
muss die Begegnungsbreite zwischen Radfahrern und Kfz mindestens 3,50
Meter betragen. Zudem muss der Streckenverlauf, Kreuzungen und Einmündungen
übersichtlich sein.
- Durchlässige Sackgasse
Beim Zeichen 357 (Sackgasse) kann nun die Durchlässigkeit für Radfahrer
und/oder Fußgänger mit einem Piktogramm angezeigt werden. Das Straßennetz
wird dadurch durchlässiger, Umwege werden vermieden.
- In Fahrradstraßen dürfen alle Fahrzeuge - also
Fahrräder und Autos - nicht schneller als 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen
weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Autos die
Geschwindigkeit weiter verringern.
In der "alten" StVO aus 1997, in der die Fahrradstraße erstmals
eingeführt wurde, galt, dass alle Fahrzeuge nur mit "mäßiger
Geschwindigkeit" fahren dürfen. Dies führte in der Praxis sowohl bei
Radfahrern als auch bei motorisierten Verkehrsteilnehmern und bei der
Verkehrsüberwachung häufig zu Unsicherheiten. Durch die Festlegung auf 30
km/h und die Verpflichtung, ggf. die Geschwindigkeit weiter zu verringern,
wird die Verkehrssicherheit für Radfahrer verbessert.
Quelle: BVM - http://www.bmvbs.de
Änderung der StVO zum 1. September 2009: Erleichterungen für
den Fahrradverkehr
Tiefensee: Mehr Sicherheit, weniger Umwege, freiere
Fahrt
Zum 1. September 2009 traten Änderungen der straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften in Kraft, die auch wesentliche Erleichterungen und Verbesserungen für
den Fahrradverkehr bedeuten.
Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee:
"Die umweltfreundlichen Verkehrsmittel sind auf dem Vormarsch. Immer häufiger
wird das Fahrrad genutzt. Die Bundesregierung hat in den vergangenen Jahren
die Weichen richtig gestellt und den Radverkehr konsequent gefördert. Dafür
geben wir 100 Millionen Euro im Jahr aus. Jetzt haben wir mit der Änderung
der Straßenverkehrsordnung und der entsprechenden Verwaltungsvorschriften
Erleichterungen für Radler eingeführt: In Fahrradstraßen gilt künftig
Tempo 30 für alle. Einbahnstraßen können einfacher für Radfahrer geöffnet
werden. Die Städte erhalten größeren Entscheidungsspielraum beim Bau von
Radverkehrsanlagen. Die Durchlässigkeit von Sackgassen wird deutlicher
gekennzeichnet. Insgesamt bedeutet das für die Radfahrer: mehr Sicherheit,
weniger Umwege, freiere Fahrt." 28. August 2009, Nr.: 248/2009