ADFC: Radfahrer haben vor Gericht schlechte Karten (13.8.2011)
Radfahrer, die auf dem Gehweg fahren und in einen Unfall verwickelt werden, haben vor Gericht schlechte Karten. Das berichtet das Mitgliedermagazin Radwelt des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) in seiner neuen Ausgabe. Vollen Schadensersatz erhalten Radfahrer als Geschädigte nicht, meist gehen sie sogar leer aus.
Wenn Gehwege nicht durch ein Schild für Radfahrer freigegeben sind, sind sie ausschließlich Fußgängern vorbehalten, so der ADFC. „Radfahrer müssen dort entweder absteigen oder auf die Fahrbahn ausweichen“, sagt der ADFC-Rechtsexperte Roland Huhn – selbst dann, wenn vorhandene Radwege wegen ihres Zustands unbenutzbar sind (OLG Düsseldorf 15 U 53/94). „Eine Falschfahrt auf dem Gehweg halten Radfahrer irrtümlich oftmals für weniger gefährlich als die Fahrbahnbenutzung“, so Huhn weiter. Kommt es dabei zum Unfall, könnten die Gerichte wie das Landgericht Erfurt entscheiden und dem Radfahrer die alleinige Schuld geben (LG Erfurt 8 O 1790/06).
Bislang sind Zusammenstöße zwischen Fußgängern und Radfahrern eher selten vor Gericht, „meistens treffen Radfahrer auf Gehwegen auf Kraftfahrzeuge, mit denen sie nicht gerechnet haben", sagt Huhn. Überwiegend kommen diese aus Tiefgaragen, von Tankstellen, Parkplätzen oder anderen Grundstücken und dürfen den Gehweg queren – allerdings nur mit äußerster Vorsicht (§ 10 StVO). Gelingt dem Autofahrer der Nachweis, dass er im Schritttempo oder noch langsamer über den Gehweg gefahren ist, geben Richter überwiegend Radfahrern die Schuld.
Die Argumentation, auf dem Gehweg seien auch Rad fahrende Kinder und Fußgänger in beiden Richtungen unterwegs, auf die Autofahrer achten müssten, lassen Richter nicht gelten. Im Unterschied zu erwachsenen Radfahrern sind Kinder und Fußgänger hier berechtigt unterwegs (AG Solingen 11 C 378/04).
Ganz schlecht stehen die Chancen auf Schadensersatz,
wenn Radfahrer vom Gehweg kommend eine Seitenstraße queren. Der Autofahrer hat
dann Vorfahrt (AG Starnberg 1 C 1472/09); rechts vor links gilt für den Gehweg
nicht (AG Stralsund 11 C 1283/02). Von der Hauptstraße abbiegende Autofahrer
müssen nicht mit Radfahrern rechnen, die unerlaubt auf dem Gehweg fahren und
ihren Weg kreuzen (AG Hildesheim 40 C 21/08 – falsche Fahrtrichtung; OLG Hamm
6 U 148/03 – schwerer Rechtsabbiegeunfall mit Lkw). Weitere Urteile zu
Radfahrern auf Gehwegen gibt es auf http://www.adfc.de/radwelt4-11/Urteile-zu-Radfahrern-auf-Gehwegen
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Bundesverwaltungsgericht bestätigt bayerisches Urteil (18. November 2010)
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in einem wegweisenden Grundsatzurteil die Rechte der Radfahrer als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer gestärkt. Das Gericht bestätigte, dass Radfahrer im Regelfall auf der Fahrbahn fahren dürfen und Städte und Gemeinden nur im Ausnahmefall Radwege als benutzungspflichtig kennzeichnen dürfen. Der Kläger, der Vorsitzende des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) in Regensburg, setzte sich nun auch in der höchsten Instanz der Verwaltungsgerichte gegen die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht der Stadt Regensburg durch. (Az.: BVerwG 3 C 42.09)
Dem ADFC, der diese Klage unterstützte, ging es um eine generelle Klärung der Frage, unter welchen Umständen eine Radwegbenutzungspflicht überhaupt zulässig sein kann. Im Regensburger Fall hatte die Stadtverwaltung einseitige gemeinsame Geh- und Radwege neben der Straße eingerichtet und durch blaue Schilder für beide Fahrtrichtungen eine Benutzungspflicht angeordnet. Das darin enthaltene Verbot für Radfahrer, auf der Fahrbahn zu fahren, begründete die Stadt mit allgemeinen Sicherheitserwägungen.
Wie schon der Bayerische Verwaltungsgerichtshof folgte das Bundesverwaltungsgericht dieser Argumentation jedoch nicht und stellte klar, dass Radwege nur dann als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden dürfen, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht (§ 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung - StVO).
Der Vorsitzende des 3. Senats betonte in der mündlichen Verhandlung, man müsse die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer stärken und dürfe Radfahrer nicht auf baulich unzureichende Radwege zwingen.
Bereits seit dem 1. September 1997 sieht die StVO das Radfahren auf der Fahrbahn als Regelfall vor und lässt es nur ausnahmsweise zu, Radwege mit dem blauen Radwegeschild als benutzungspflichtig zu kennzeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich eingehend mit dieser Rechtslage auseinandergesetzt und hat die StVO jetzt korrekt und konsequent ausgelegt.
ADFC-Bundesvorsitzender Ulrich Syberg sagt: „Die meisten Städte und Gemeinden in Deutschland haben die Verordnung bis heute weitestgehend ignoriert und fast alle Radwege beschildert. Nach diesem Urteil sind nun alle Verwaltungen gefordert, sich an geltendes Recht zu halten.“
ADFC-Mitglied erwirkt Grundsatzurteil
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil die Rechte der Radfahrer als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer gestärkt und bestätigt, dass Radfahrer im Regelfall auf der Fahrbahn fahren dürfen und Städte und Gemeinden nur im Ausnahmefall Radwege als benutzungspflichtig kennzeichnen dürfen. Der Kläger, der örtliche Vorsitzende des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC), setzte sich mit Unterstützung des ADFC Bayern in zweiter Instanz gegen die Stadt Regensburg durch, die nun zwei gemeinsame Geh- und Radwege von der Benutzungspflicht befreien muss.
Im konkreten Fall hatte die Stadtverwaltung einseitige gemeinsame Geh- und Radwege neben der Straße eingerichtet und durch blaue Schilder für beide Fahrtrichtungen eine Benutzungspflicht angeordnet. Die Zweirichtungswege führten durch Tempo-30-Zonen und außerorts entlang von Straßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Die Benutzungspflicht begründete die Stadt mit Sicherheitserwägungen.
Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und stellte klar, dass Radwege nur dann als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden dürfen, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht (§ 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung - StVO).
Im vorliegenden Fall konnten die Richter eine solche Gefährdung nicht erkennen. Sie setzten stattdessen weitreichende Maßstäbe für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung und stellten in ihrer Urteilsbegründung fest, es müsse davon ausgegangen werden, dass auch in zahlreichen anderen Fällen die Radwegebenutzungspflicht widerrechtlich angeordnet wurde. Damit bestätigte das Gericht, dass die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht – und damit das Verbot für Radfahrer, auf der Fahrbahn zu fahren – die Ausnahme sein muss.
Bereits seit dem 1. September 1997 sieht die StVO das Radfahren auf der Fahrbahn als Regelfall vor und lässt es nur ausnahmsweise zu, Radwege mit dem blauen Radwegeschild als benutzungspflichtig zu kennzeichnen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich eingehend mit dieser Rechtslage auseinandergesetzt und hat die StVO jetzt korrekt und konsequent ausgelegt.
ADFC-Bundesvorsitzender Karsten Hübener sagt: „Die meisten Städte und Gemeinden in Deutschland haben die Verordnung bis heute weitestgehend ignoriert und dennoch fast alle Radwege beschildert. Nach diesem Urteil sind nun alle Verwaltungen gefordert, sich an geltendes Recht zu halten.“ Dem trägt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Rechnung (Az. BayVGH 11 B 08.186).
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gilt formal nur für Bayern, erlangt aufgrund seiner ausführlichen Begründung aber den Charakter eines Grundsatzurteils, an dem sich voraussichtlich auch Verwaltungsgerichte in anderen Bundesländern orientieren werden. (ADFC-Pressemitteilung, 04. November 2009) Internet: http://www.adfc.de